Kündigungsgeld

Mit unserem Kündigungsgeld sicher anlegen

Sie suchen eine Anlageform mit einer überschaubaren Kündigungsfrist? Unser Kündigungsgeld ist genau das richtige für Sie. Sie bestimmen ganz individuell, wie viel Geld Sie anlegen möchten. Die sichere Geldanlage ist mit einer Kündigungsfrist von 35 bzw. 90 Tagen ausgestattet, damit haben Sie volle Planungssicherheit bei der Geldanlage.

 

Unser Kündigungsgeld

Legen Sie Ihr einen Teil Ihres Ersparten als Kündigungsgeld an. Sichern Sie sich jetzt unsere sichere Geldanlage mit festen Zinssatz und einer kurzen Kündigungsfrist.

Unser Kündigungsgeld im Detail

 

  • Anlage ab 10.000 € - Zuzahlungen jederzeit möglich
  • keine feste Laufzeit
  • Die Zinskapitalisierung erfolgt am Quartalsende.
  • Kündigungsfrist von 35 bzw. 90 Tagen

Konditionen

Betrag Zinssatz
Kündigungsgeld 35 Tage - ab 10.000 €
1,50 %
Kündigungsgeld 90 Tage - ab 10.000 € 2,00 %

Konditionen Stand 29.08.2023

Vereinbaren Sie einen Termin

Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen. Hier beantworten wir gerne Ihre Fragen und eröffnen Ihr Kündigungsgeld.

 

Häufige Fragen zum Kündigungsgeld

Wann erhalte ich meinen Anlagebetrag zurück?

Sie können das Kündigungsgeld - ganz oder in Teilbeträgen - täglich kündigen. Nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist von 35 bzw. 90 Tagen können Sie über Ihr Erspartes verfügen.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen vornehmen.

Wann werden die Zinsen berechnet?

Die Zinsen werden quartalsweise berechnet und Ihrem Kündigungsgeld gutgeschrieben.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank im Nürnberger Land eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank im Nürnberger Land eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.